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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 109/14
vom
7. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1.: besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
zu 2.: Raubes u.a.
zu 3. und 4.: Wohnungseinbruchsdiebstahls
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 gemäß § 46 Abs. 1,
§ 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten R.
wird auf seinen Antrag Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist
zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. März 2013 gewährt.
Der Angeklagte R.
hat die Kosten der Wiedereinset-
zung zu tragen.
2. Die Revision des Angeklagten E.
gegen das vorbezeich-
nete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Die Revisionen der Angeklagten N.
K.
, R.
und
gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbe-
gründet verworfen.
4. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten
und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74,
109 Abs. 2 JGG); jedoch haben sie ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten E.
wegen besonders schwe-
rer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten
N.
hat es wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr
und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagten R.
und K.
gen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt, R.
hat es we-
unter Einbeziehung
einer Vorverurteilung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten, K.
geklagten N.
zu der Jugendstrafe von neun Monaten. Die gegen die Anund K.
erkannten Strafen hat es zur Bewährung
ausgesetzt; hinsichtlich des Angeklagten R.
hat es sich die Entschei-
dung über eine Strafaussetzung zur Bewährung vorbehalten. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte E.
erhebt ferner die unausgeführte
Verfahrensrüge. Dessen Rechtsmittel ist unzulässig. Die Revisionen der übrigen Angeklagten – diejenige des Angeklagten R.
nach Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand – sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Revision des Angeklagten E.
ist unzulässig, weil sie nicht
fristgerecht begründet worden ist (§§ 344, 345 StPO). Die Revisionsbegründung vom 9. Januar 2014 war entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von einer mit diesem in Sozietät verbundenen Rechtsanwältin unterzeichnet; auf sie konnte der Pflichtverteidiger des Angeklagten seine
Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom
-4-
8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 mwN). Anhaltspunkte
dafür, dass die Unterzeichnerin als allgemeine Vertreterin des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, sind nicht ersichtlich. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. März 2014
hingewiesen; dem ist der Angeklagte nicht entgegengetreten.
3
Im Übrigen wäre die Revision des Angeklagten E.
auch unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
4
2. Die Revisionen der Angeklagten N.
, R.
und K.
sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer
Cierniak
Bender