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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 109/14
- vom
- 7. Mai 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
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- wegen zu 1.: besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- zu 2.: Raubes u.a.
- zu 3. und 4.: Wohnungseinbruchsdiebstahls
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 gemäß § 46 Abs. 1,
- § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
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- 1. Dem Angeklagten R.
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- wird auf seinen Antrag Wieder-
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- einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist
- zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. März 2013 gewährt.
- Der Angeklagte R.
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- hat die Kosten der Wiedereinset-
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- zung zu tragen.
- 2. Die Revision des Angeklagten E.
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- gegen das vorbezeich-
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- nete Urteil wird als unzulässig verworfen.
- 3. Die Revisionen der Angeklagten N.
- K.
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- , R.
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- und
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- gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbe-
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- gründet verworfen.
- 4. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten
- und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74,
- 109 Abs. 2 JGG); jedoch haben sie ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
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- -3-
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten E.
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- wegen besonders schwe-
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- rer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
- Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten
- N.
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- hat es wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
-
- und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr
- und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagten R.
-
- und K.
-
- gen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt, R.
-
- hat es we-
-
- unter Einbeziehung
-
- einer Vorverurteilung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs
- Monaten, K.
- geklagten N.
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- zu der Jugendstrafe von neun Monaten. Die gegen die Anund K.
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- erkannten Strafen hat es zur Bewährung
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- ausgesetzt; hinsichtlich des Angeklagten R.
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- hat es sich die Entschei-
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- dung über eine Strafaussetzung zur Bewährung vorbehalten. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte E.
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- erhebt ferner die unausgeführte
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- Verfahrensrüge. Dessen Rechtsmittel ist unzulässig. Die Revisionen der übrigen Angeklagten – diejenige des Angeklagten R.
-
- nach Wiedereinset-
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- zung in den vorigen Stand – sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- 1. Die Revision des Angeklagten E.
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- ist unzulässig, weil sie nicht
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- fristgerecht begründet worden ist (§§ 344, 345 StPO). Die Revisionsbegründung vom 9. Januar 2014 war entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von einer mit diesem in Sozietät verbundenen Rechtsanwältin unterzeichnet; auf sie konnte der Pflichtverteidiger des Angeklagten seine
- Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom
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- -4-
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- 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 mwN). Anhaltspunkte
- dafür, dass die Unterzeichnerin als allgemeine Vertreterin des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, sind nicht ersichtlich. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. März 2014
- hingewiesen; dem ist der Angeklagte nicht entgegengetreten.
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- 3
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- Im Übrigen wäre die Revision des Angeklagten E.
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- auch unbegründet
-
- im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
-
- 4
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- 2. Die Revisionen der Angeklagten N.
-
- , R.
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- und K.
-
- sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- Sost-Scheible
-
- Roggenbuck
-
- Mutzbauer
-
- Cierniak
-
- Bender
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