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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 85/15
vom
16. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2015 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade
vom 7. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO);
jedoch wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils, soweit es
diesen Angeklagten betrifft, dahin abgeändert, dass der Angeklagte des
besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und
mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist (§ 354 Abs. 1 StPO
analog).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Soweit das Landgericht den Angeklagten einer tateinheitlich hinzutretenden Körperverletzung (lediglich) nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig
gesprochen hat, ist weder ein Strafantrag gestellt noch das besondere
öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 StGB).
Indes tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insoweit eine Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener
gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), denn sein zu
den Verletzungen führendes Umklammern des auf dem Beifahrersitz
befindlichen Geschädigten von hinten während der Pkw-Fahrt entsprach dem gemeinsamen Tatplan mit dem das Fahrzeug steuernden
Mitangeklagten.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, denn bereits die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2014 hatte dem Angeklagten die Fixierung des
Geschädigten von hinten während der Fahrt u.a. als gemeinschaftlich
mit dem Mitangeklagten begangene gefährliche Körperverletzung im
Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zur Last gelegt.
Becker
RiBGH Hubert befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Mayer
Schäfer
Spaniol