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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 85/15
- vom
- 16. April 2015
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schweren Raubes u.a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2015 einstimmig
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade
- vom 7. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
- des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
- zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO);
- jedoch wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils, soweit es
- diesen Angeklagten betrifft, dahin abgeändert, dass der Angeklagte des
- besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und
- mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist (§ 354 Abs. 1 StPO
- analog).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
- Senat:
- Soweit das Landgericht den Angeklagten einer tateinheitlich hinzutretenden Körperverletzung (lediglich) nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig
- gesprochen hat, ist weder ein Strafantrag gestellt noch das besondere
- öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 StGB).
- Indes tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insoweit eine Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener
- gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), denn sein zu
- den Verletzungen führendes Umklammern des auf dem Beifahrersitz
- befindlichen Geschädigten von hinten während der Pkw-Fahrt entsprach dem gemeinsamen Tatplan mit dem das Fahrzeug steuernden
- Mitangeklagten.
- Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht
- dem nicht entgegen, denn bereits die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2014 hatte dem Angeklagten die Fixierung des
- Geschädigten von hinten während der Fahrt u.a. als gemeinschaftlich
- mit dem Mitangeklagten begangene gefährliche Körperverletzung im
- Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zur Last gelegt.
- Becker
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- RiBGH Hubert befindet sich
- im Urlaub und ist daher
- gehindert zu unterschreiben.
- Becker
- Mayer
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- Schäfer
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- Spaniol
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