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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 56/05
vom
15. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 27. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat durch das Bedrohen des Opfers mit der geladenen
Gaspistole und der Abgabe des Schusses vor Verlassen des Tatorts
die Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet (vgl. BGHSt
48, 197). Daß das Landgericht ihn gleichwohl nur nach §§ 255, 250
Abs. 1 Nr. 1 a StGB verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Tolksdorf
Miebach
Becker
Winkler
Hubert