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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 56/05
- vom
- 15. März 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Düsseldorf vom 27. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Der Angeklagte hat durch das Bedrohen des Opfers mit der geladenen
- Gaspistole und der Abgabe des Schusses vor Verlassen des Tatorts
- die Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet (vgl. BGHSt
- 48, 197). Daß das Landgericht ihn gleichwohl nur nach §§ 255, 250
- Abs. 1 Nr. 1 a StGB verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
- Tolksdorf
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- Miebach
- Becker
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- Winkler
- Hubert
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