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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 49/02
vom
10. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 11. Oktober
2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und des schweren
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen schuldig ist (vgl.
BGH StV 2000, 19 f.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan
von Lienen
Winkler
Becker
Pfister