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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 49/02
  4. vom
  5. 10. April 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2002 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 11. Oktober
  12. 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
  13. auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
  14. Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
  16. sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und des schweren
  17. sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen schuldig ist (vgl.
  18. BGH StV 2000, 19 f.).
  19. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  20. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
  21. Auslagen zu tragen.
  22. Rissing-van Saan
  23. von Lienen
  24. Winkler
  25. Becker
  26. Pfister