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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
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- 3 StR 49/02
- vom
- 10. April 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2002 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 11. Oktober
- 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
- auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
- Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
- sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und des schweren
- sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen schuldig ist (vgl.
- BGH StV 2000, 19 f.).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
- Rissing-van Saan
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- von Lienen
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- Winkler
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- Becker
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- Pfister
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