|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
3 StR 472/14
|
|
vom
|
|
9. Dezember 2014
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen gefährlicher Körperverletzung
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014
|
|
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
|
|
|
|
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2014 im Adhäsionsausspruch
|
|
aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag wird abgesehen.
|
|
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
|
|
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
|
|
die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen
|
|
Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse
|
|
auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
|
|
1
|
|
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es
|
|
zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es ihn dazu verurteilt, an
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen in
|
|
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen.
|
|
|
|
2
|
|
|
|
Das auf eine Verfahrensrüge und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber kann
|
|
die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben.
|
|
|
|
3
|
|
|
|
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Antrag Folgendes ausgeführt:
|
|
|
|
"Das Landgericht hat zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs lediglich in einem Satz auf die Schwere der Verletzungen des
|
|
Zeugen, die nicht unerheblichen psychischen Folgen und die Schwere
|
|
des Verschuldens der Angeklagten abgestellt (UA S. 16). Neben diesen
|
|
pauschalen Erwägungen finden sich keine Ausführungen, die die Bemessung des Schmerzensgeldes im Hinblick auf die konkret zugrunde
|
|
liegende Tat und dem ausgeurteilten Betrag hinreichend deutlich machen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer, wie regelmäßig erforderlich, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger
|
|
und Geschädigtem berücksichtigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom
|
|
20. März 2014 - 3 StR 20/14 m.w.N.).
|
|
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den
|
|
Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
Abs. 3 Satz 3, 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen
|
|
(Senat a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 5
|
|
m.w.N.)."
|
|
4
|
|
|
|
Dem schließt sich der Senat an.
|
|
|
|
Becker
|
|
|
|
Hubert
|
|
|
|
Mayer
|
|
|
|
Schäfer
|
|
|
|
Spaniol
|
|
|
|
|