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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 472/14
- vom
- 9. Dezember 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2014 im Adhäsionsausspruch
- aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag wird abgesehen.
- 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
- die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse
- auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es
- zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es ihn dazu verurteilt, an
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- -3-
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- den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen in
- Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen.
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- 2
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- Das auf eine Verfahrensrüge und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber kann
- die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben.
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- 3
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- Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Antrag Folgendes ausgeführt:
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- "Das Landgericht hat zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs lediglich in einem Satz auf die Schwere der Verletzungen des
- Zeugen, die nicht unerheblichen psychischen Folgen und die Schwere
- des Verschuldens der Angeklagten abgestellt (UA S. 16). Neben diesen
- pauschalen Erwägungen finden sich keine Ausführungen, die die Bemessung des Schmerzensgeldes im Hinblick auf die konkret zugrunde
- liegende Tat und dem ausgeurteilten Betrag hinreichend deutlich machen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer, wie regelmäßig erforderlich, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger
- und Geschädigtem berücksichtigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom
- 20. März 2014 - 3 StR 20/14 m.w.N.).
- Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den
- Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406
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- -4-
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- Abs. 3 Satz 3, 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen
- (Senat a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 5
- m.w.N.)."
- 4
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- Dem schließt sich der Senat an.
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- Becker
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- Hubert
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- Mayer
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- Schäfer
-
- Spaniol
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