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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 470/17
vom
25. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 11. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Angeklagte hinsichtlich einer
Tat zum Nachteil des Nebenklägers nicht verurteilt worden ist; daher
kann das Urteil auf der möglicherweise rechtsfehlerhaften Zulassung
der Nebenklage nicht beruhen.
Becker
Gericke
Tiemann
ECLI:DE:BGH:2018:250118B3STR470.17.0
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