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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 470/17
- vom
- 25. Januar 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018 einstimmig
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Verden vom 11. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
- Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Angeklagte hinsichtlich einer
- Tat zum Nachteil des Nebenklägers nicht verurteilt worden ist; daher
- kann das Urteil auf der möglicherweise rechtsfehlerhaften Zulassung
- der Nebenklage nicht beruhen.
- Becker
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- Gericke
- Tiemann
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- ECLI:DE:BGH:2018:250118B3STR470.17.0
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- Spaniol
- Hoch
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