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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 462/00
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vom
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11. Juli 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 beschlossen:
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1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan sowie die
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Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister
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und Becker wird als unzulässig verworfen.
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2. Der Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung seiner
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Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf
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vom 12. Mai 2000 sowie die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Senats vom 22. Mai 2001 werden zurückgewiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht Düsseldorf hat gegen den Verurteilten wegen Nötigung,
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Vergewaltigung, (vorsätzlicher) Körperverletzung und Bedrohung unter Freisprechung im übrigen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
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Monaten erkannt. Mit Beschluß vom 22. Mai 2001 hat der Senat die hiergegen
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eingelegte Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Juli
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2001 hat der Verurteilte beantragt, seine Revision neu zu verbescheiden, sowie hilfsweise Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 22. Mai
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2001 erhoben. Gleichzeitig hat er die Richter, die an diesem Beschluß beteiligt
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waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung verweist er auf seine gegen diesen Beschluß erhobene Verfassungsbeschwerde
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vom 6. Juli 2001, mit der er im wesentlichen geltend macht, der Senat habe
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§ 274 StPO in verfassungswidriger Weise ausgelegt und sich mit dem diesbezüglichen Vortrag des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht befaßt.
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Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nach
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Erlaß des Beschlusses vom 22. Mai 2001 und damit verspätet gestellt worden
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ist (BGH NStZ 1993, 600; BGH, Beschlüsse vom 6. August 1997 - 3 StR
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337/96 - und vom 24. Januar 2001 - 3 StR 389/00; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 25
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Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 25 Rdn. 10).
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Hieran ändert der vom Verurteilten zugleich mit dem Ablehnungsgesuch
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gestellte Antrag auf "Neubescheidung" seiner Revision nichts. Denn insoweit
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handelt es sich in der Sache tatsächlich nur um eine Gegenvorstellung gegen
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den Beschluß des Senats vom 22. Mai 2001. Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der Ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen Richter aber ausgeschlossen; denn es handelt sich hierbei nicht um ein
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rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf (BGH NStZ 1993, 600; BGH, Beschl.
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vom 24. Januar 2001 - 3 StR 389/00; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 86). Ob für
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das Verfahren auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 33 a
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StPO) etwas anderes zu gelten hätte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO
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m.w.Nachw.), kann der Senat - wie schon in seinem in NStZ 1993, 600 veröffentlichten Beschluß - weiterhin offenlassen. Denn ein derartiger Fall liegt hier
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nicht vor, da der Verurteilte im Revisionsverfahren umfassend Stellung nehmen
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und sich zu allen Verfahrensvorgängen äußern konnte, die der Senat seiner
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Entscheidung vom 22. Mai 2001 zugrunde gelegt hat. Der Senat hat das Vorbringen des Verurteilten auch nicht unbeachtet gelassen. Bei näherer Lektüre
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des Beschlusses erschließt sich ohne weiteres, aus welchen Gründen der Se-
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nat der vom Verurteilten vertretenen Auffassung zur Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls nicht folgt.
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Aus diesem Grunde gibt die Gegenvorstellung des Verurteilten auch
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keine Veranlassung, die Revision neu zu verbescheiden oder den Beschluß
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des Senats vom 22. Mai 2001 im Wege der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben.
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Rissing-van Saan
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Miebach
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von Lienen
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Pfister
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Becker
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