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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 462/00
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- 11. Juli 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 beschlossen:
- 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan sowie die
- Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister
- und Becker wird als unzulässig verworfen.
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- 2. Der Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung seiner
- Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf
- vom 12. Mai 2000 sowie die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Senats vom 22. Mai 2001 werden zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht Düsseldorf hat gegen den Verurteilten wegen Nötigung,
- Vergewaltigung, (vorsätzlicher) Körperverletzung und Bedrohung unter Freisprechung im übrigen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
- Monaten erkannt. Mit Beschluß vom 22. Mai 2001 hat der Senat die hiergegen
- eingelegte Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Juli
- 2001 hat der Verurteilte beantragt, seine Revision neu zu verbescheiden, sowie hilfsweise Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 22. Mai
- 2001 erhoben. Gleichzeitig hat er die Richter, die an diesem Beschluß beteiligt
- waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung verweist er auf seine gegen diesen Beschluß erhobene Verfassungsbeschwerde
- vom 6. Juli 2001, mit der er im wesentlichen geltend macht, der Senat habe
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- § 274 StPO in verfassungswidriger Weise ausgelegt und sich mit dem diesbezüglichen Vortrag des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht befaßt.
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- Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nach
- Erlaß des Beschlusses vom 22. Mai 2001 und damit verspätet gestellt worden
- ist (BGH NStZ 1993, 600; BGH, Beschlüsse vom 6. August 1997 - 3 StR
- 337/96 - und vom 24. Januar 2001 - 3 StR 389/00; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 25
- Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 25 Rdn. 10).
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- Hieran ändert der vom Verurteilten zugleich mit dem Ablehnungsgesuch
- gestellte Antrag auf "Neubescheidung" seiner Revision nichts. Denn insoweit
- handelt es sich in der Sache tatsächlich nur um eine Gegenvorstellung gegen
- den Beschluß des Senats vom 22. Mai 2001. Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der Ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen Richter aber ausgeschlossen; denn es handelt sich hierbei nicht um ein
- rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf (BGH NStZ 1993, 600; BGH, Beschl.
- vom 24. Januar 2001 - 3 StR 389/00; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 86). Ob für
- das Verfahren auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 33 a
- StPO) etwas anderes zu gelten hätte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO
- m.w.Nachw.), kann der Senat - wie schon in seinem in NStZ 1993, 600 veröffentlichten Beschluß - weiterhin offenlassen. Denn ein derartiger Fall liegt hier
- nicht vor, da der Verurteilte im Revisionsverfahren umfassend Stellung nehmen
- und sich zu allen Verfahrensvorgängen äußern konnte, die der Senat seiner
- Entscheidung vom 22. Mai 2001 zugrunde gelegt hat. Der Senat hat das Vorbringen des Verurteilten auch nicht unbeachtet gelassen. Bei näherer Lektüre
- des Beschlusses erschließt sich ohne weiteres, aus welchen Gründen der Se-
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- nat der vom Verurteilten vertretenen Auffassung zur Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls nicht folgt.
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- Aus diesem Grunde gibt die Gegenvorstellung des Verurteilten auch
- keine Veranlassung, die Revision neu zu verbescheiden oder den Beschluß
- des Senats vom 22. Mai 2001 im Wege der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben.
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- Rissing-van Saan
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- Miebach
- von Lienen
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- Pfister
- Becker
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