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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 462/00
  4. vom
  5. 11. Juli 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 beschlossen:
  11. 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan sowie die
  12. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister
  13. und Becker wird als unzulässig verworfen.
  14. 2. Der Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung seiner
  15. Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf
  16. vom 12. Mai 2000 sowie die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Senats vom 22. Mai 2001 werden zurückgewiesen.
  17. Gründe:
  18. Das Landgericht Düsseldorf hat gegen den Verurteilten wegen Nötigung,
  19. Vergewaltigung, (vorsätzlicher) Körperverletzung und Bedrohung unter Freisprechung im übrigen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
  20. Monaten erkannt. Mit Beschluß vom 22. Mai 2001 hat der Senat die hiergegen
  21. eingelegte Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Juli
  22. 2001 hat der Verurteilte beantragt, seine Revision neu zu verbescheiden, sowie hilfsweise Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 22. Mai
  23. 2001 erhoben. Gleichzeitig hat er die Richter, die an diesem Beschluß beteiligt
  24. waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung verweist er auf seine gegen diesen Beschluß erhobene Verfassungsbeschwerde
  25. vom 6. Juli 2001, mit der er im wesentlichen geltend macht, der Senat habe
  26. -3-
  27. § 274 StPO in verfassungswidriger Weise ausgelegt und sich mit dem diesbezüglichen Vortrag des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht befaßt.
  28. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nach
  29. Erlaß des Beschlusses vom 22. Mai 2001 und damit verspätet gestellt worden
  30. ist (BGH NStZ 1993, 600; BGH, Beschlüsse vom 6. August 1997 - 3 StR
  31. 337/96 - und vom 24. Januar 2001 - 3 StR 389/00; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 25
  32. Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 25 Rdn. 10).
  33. Hieran ändert der vom Verurteilten zugleich mit dem Ablehnungsgesuch
  34. gestellte Antrag auf "Neubescheidung" seiner Revision nichts. Denn insoweit
  35. handelt es sich in der Sache tatsächlich nur um eine Gegenvorstellung gegen
  36. den Beschluß des Senats vom 22. Mai 2001. Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der Ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen Richter aber ausgeschlossen; denn es handelt sich hierbei nicht um ein
  37. rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf (BGH NStZ 1993, 600; BGH, Beschl.
  38. vom 24. Januar 2001 - 3 StR 389/00; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 86). Ob für
  39. das Verfahren auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 33 a
  40. StPO) etwas anderes zu gelten hätte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO
  41. m.w.Nachw.), kann der Senat - wie schon in seinem in NStZ 1993, 600 veröffentlichten Beschluß - weiterhin offenlassen. Denn ein derartiger Fall liegt hier
  42. nicht vor, da der Verurteilte im Revisionsverfahren umfassend Stellung nehmen
  43. und sich zu allen Verfahrensvorgängen äußern konnte, die der Senat seiner
  44. Entscheidung vom 22. Mai 2001 zugrunde gelegt hat. Der Senat hat das Vorbringen des Verurteilten auch nicht unbeachtet gelassen. Bei näherer Lektüre
  45. des Beschlusses erschließt sich ohne weiteres, aus welchen Gründen der Se-
  46. -4-
  47. nat der vom Verurteilten vertretenen Auffassung zur Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls nicht folgt.
  48. Aus diesem Grunde gibt die Gegenvorstellung des Verurteilten auch
  49. keine Veranlassung, die Revision neu zu verbescheiden oder den Beschluß
  50. des Senats vom 22. Mai 2001 im Wege der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben.
  51. Rissing-van Saan
  52. Miebach
  53. von Lienen
  54. Pfister
  55. Becker