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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 439/11
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vom
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12. Januar 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen fahrlässiger Körperverletzung
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2012
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 4. August 2011 wird
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a) von der Einziehung des Tatmessers abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
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b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin
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gehändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich des
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Tatmessers entfällt.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung
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schuldig gesprochen und gegen ihn einen Dauerarrest von vier Wochen verhängt. Außerdem hat es die Einziehung des Tatmessers angeordnet. Auf die
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mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der
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Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des Tatmessers von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die
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-3-
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Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Becker
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Pfister
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Hubert
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von Lienen
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Schäfer
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