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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 439/11
- vom
- 12. Januar 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen fahrlässiger Körperverletzung
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2012
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 4. August 2011 wird
- a) von der Einziehung des Tatmessers abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
- b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin
- gehändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich des
- Tatmessers entfällt.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung
- schuldig gesprochen und gegen ihn einen Dauerarrest von vier Wochen verhängt. Außerdem hat es die Einziehung des Tatmessers angeordnet. Auf die
- mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der
- Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des Tatmessers von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die
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- -3-
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- Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
- ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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- von Lienen
- Schäfer
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