|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
3 StR 437/05
|
|
|
|
vom
|
|
22. Dezember 2005
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen schweren Raubes
|
|
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
|
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
|
|
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe
|
|
vom 25. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
|
|
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
|
|
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
|
In seinem Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 - hat der Senat
|
|
ausgeführt:
|
|
"Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Taten in den jeweils gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle bemerkt der Senat, dass
|
|
derartige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem
|
|
Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345,
|
|
350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46
|
|
Rdn. 324). Der Tatrichter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne
|
|
Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das
|
|
Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstände. … Wegen
|
|
der maßvollen Strafen kann der Senat jedoch ausschließen, dass sich die
|
|
Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat."
|
|
Das gilt auch hier.
|
|
Tolksdorf
|
|
|
|
Miebach
|
|
von Lienen
|
|
|
|
Winkler
|
|
Becker
|
|
|
|
|