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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 437/05
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- vom
- 22. Dezember 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe
- vom 25. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
- des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
- Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- In seinem Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 - hat der Senat
- ausgeführt:
- "Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Taten in den jeweils gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle bemerkt der Senat, dass
- derartige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem
- Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345,
- 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46
- Rdn. 324). Der Tatrichter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne
- Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das
- Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstände. … Wegen
- der maßvollen Strafen kann der Senat jedoch ausschließen, dass sich die
- Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat."
- Das gilt auch hier.
- Tolksdorf
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- Miebach
- von Lienen
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- Winkler
- Becker
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