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819 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 415/03
vom
16. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte
wegen Betrugs in neun tateinheitlichen Fällen verurteilt ist und im übrigen freigesprochen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf
Miebach
Becker
Winkler
Hubert