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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 415/03
- vom
- 16. Dezember 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betrugs
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte
- wegen Betrugs in neun tateinheitlichen Fällen verurteilt ist und im übrigen freigesprochen wird.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Tolksdorf
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- Miebach
- Becker
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- Winkler
- Hubert
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