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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 381/13
vom
18. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rostock vom 6. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht
allein im Strafausspruch erfasst grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (BGH, Urteil vom
27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135). Die Kompensationsentscheidung des Landgerichts Rostock aus dem Urteil vom 10. Juni
2011 war mithin bereits rechtskräftig, so dass die nunmehr zur Ent-
scheidung berufene Strafkammer schon deshalb und nicht erst mit Blick
auf das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO zu einer abweichenden Entscheidung nicht berufen war.
Becker
Hubert
Gericke
Schäfer
Spaniol