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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 381/13
- vom
- 18. Februar 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betrugs u.a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Rostock vom 6. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht
- allein im Strafausspruch erfasst grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (BGH, Urteil vom
- 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135). Die Kompensationsentscheidung des Landgerichts Rostock aus dem Urteil vom 10. Juni
- 2011 war mithin bereits rechtskräftig, so dass die nunmehr zur Ent-
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- scheidung berufene Strafkammer schon deshalb und nicht erst mit Blick
- auf das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO zu einer abweichenden Entscheidung nicht berufen war.
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- Becker
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- Hubert
- Gericke
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- Schäfer
- Spaniol
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