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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 365/05
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vom
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16. März 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betrugs u. a.
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-2Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2006 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Oldenburg vom 13. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Zu den Verfahrensrügen 1. bis 3. bemerkt der Senat:
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Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass aus dem Inhalt des der Verteidigung versehentlich mit anderen Unterlagen übergebenen
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Verhandlungsplans die Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) weder
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gegen die Vorsitzende Richterin noch gegen die beisitzenden Richter der Strafkammer hergeleitet werden kann, da es - wie bereits das Landgericht in seiner
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Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Angeklagten ausgeführt hat eine schlichte Selbstverständlichkeit darstellt und zu den Amtspflichten eines
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Richters gehört, sich in Vorbereitung der Hauptverhandlung ein Konzept für die
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Reihenfolge und den strukturierten Ablauf der einzelnen Verhandlungsteile zu
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erstellen. Auch wenn hierin für zu erwartende oder möglicherweise eintretende
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Verfahrenslagen (Anträge der Verteidigung) bestimmte Maßnahmen der Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1 StPO) vorgesehen sind, kann hieraus weder
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-3-
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gefolgert werden, dass an dem geplanten Ablauf und an den ins Auge gefassten verhandlungsleitenden Maßnahmen ungeachtet des tatsächlichen späteren
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Geschehens in der Hauptverhandlung unter allen Umständen festgehalten werden soll, noch gar, dass der Verteidigung strafprozessual eingeräumte Verfahrensrechte ignoriert werden sollen. Das Gegenteil ergibt sich hier etwa schon
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daraus, dass die Verteidigung nicht daran gehindert wurde, zur Belehrung des
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Sachverständigen Anträge zu stellen.
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Die Rügen, die Anträge auf Vernehmung des Zeugen M.
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sowie auf
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Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fertigungstiefe eines einzelnen Bauprojekts zu einem bestimmten Zeitpunkt seien rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, sind jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3
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Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO liegt schon deswegen nicht vor, weil es sich bei den
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Anträgen mangels eines hinreichend konkreten Beweisthemas lediglich um Beweisanregungen handelte, über die das Landgericht nicht nach den engen
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Maßstäben dieser Bestimmungen, sondern nach § 244 Abs. 2 StPO zu befinden hatte. Gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO
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hat die Strafkammer indessen nicht verstoßen; denn im Hinblick auf das
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sonstige Beweisergebnis musste es sich zu den von der Verteidigung angeregten weiteren Beweiserhebungen nicht gedrängt sehen.
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Tolksdorf
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Miebach
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Becker
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Pfister
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Hubert
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