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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 365/05
- vom
- 16. März 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betrugs u. a.
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- -2Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2006 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Oldenburg vom 13. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Zu den Verfahrensrügen 1. bis 3. bemerkt der Senat:
- Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass aus dem Inhalt des der Verteidigung versehentlich mit anderen Unterlagen übergebenen
- Verhandlungsplans die Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) weder
- gegen die Vorsitzende Richterin noch gegen die beisitzenden Richter der Strafkammer hergeleitet werden kann, da es - wie bereits das Landgericht in seiner
- Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Angeklagten ausgeführt hat eine schlichte Selbstverständlichkeit darstellt und zu den Amtspflichten eines
- Richters gehört, sich in Vorbereitung der Hauptverhandlung ein Konzept für die
- Reihenfolge und den strukturierten Ablauf der einzelnen Verhandlungsteile zu
- erstellen. Auch wenn hierin für zu erwartende oder möglicherweise eintretende
- Verfahrenslagen (Anträge der Verteidigung) bestimmte Maßnahmen der Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1 StPO) vorgesehen sind, kann hieraus weder
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- -3-
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- gefolgert werden, dass an dem geplanten Ablauf und an den ins Auge gefassten verhandlungsleitenden Maßnahmen ungeachtet des tatsächlichen späteren
- Geschehens in der Hauptverhandlung unter allen Umständen festgehalten werden soll, noch gar, dass der Verteidigung strafprozessual eingeräumte Verfahrensrechte ignoriert werden sollen. Das Gegenteil ergibt sich hier etwa schon
- daraus, dass die Verteidigung nicht daran gehindert wurde, zur Belehrung des
- Sachverständigen Anträge zu stellen.
- Die Rügen, die Anträge auf Vernehmung des Zeugen M.
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- sowie auf
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- Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fertigungstiefe eines einzelnen Bauprojekts zu einem bestimmten Zeitpunkt seien rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, sind jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3
- Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO liegt schon deswegen nicht vor, weil es sich bei den
- Anträgen mangels eines hinreichend konkreten Beweisthemas lediglich um Beweisanregungen handelte, über die das Landgericht nicht nach den engen
- Maßstäben dieser Bestimmungen, sondern nach § 244 Abs. 2 StPO zu befinden hatte. Gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO
- hat die Strafkammer indessen nicht verstoßen; denn im Hinblick auf das
- sonstige Beweisergebnis musste es sich zu den von der Verteidigung angeregten weiteren Beweiserhebungen nicht gedrängt sehen.
- Tolksdorf
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- Miebach
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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