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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 357/00
vom
5. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. März 2000 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung von § 260 Abs. 1 StPO bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Wie die Revision selbst vorträgt, nahmen
der Staatsanwalt und der Verteidiger, nachdem die Beweisaufnahme nach der Verkündung eines Beschlusses gemäß § 244
Abs. 6 StPO wieder geschlossen worden war, auf ihre vorangegangenen Ausführungen Bezug und wiederholten ihre Anträge; der Angeklagte äußerte sich in dem ihm erteilten letzten
Wort nicht weitergehend. Die unmittelbar daran erfolgte Urteilsverkündung verstieß gegen § 260 Abs. 1 StPO. Die Pflicht,
nach Wiedereintritt in die Verhandlung vor der Urteilsverkündung erneut - gegebenenfalls durch eine kurze Verständigung - zu beraten, besteht auch dann, wenn der Wiedereintritt
-3-
in die Verhandlung keinen neuen Prozeßstoff ergeben hat
(BGHR StPO § 260 I Beratung 2).
Der Senat kann jedoch das Beruhen des angefochtenen Urteils
auf dieser Gesetzesverletzung ausschließen, da nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärungen der Kammermitglieder das
Urteil umfassend vorberaten und bei der Beratung über den
Beweisantrag Übereinstimmung dahin erzielt worden war, das
Urteil so wie beraten zu verkünden, sofern die Schlußanträge
nur wiederholt und auch der Angeklagte nicht mit Erklärungen
zur Sache hervortreten würde (vgl. BGH aaO).
Kutzer
Winkler
von Lienen
Pfister
Becker