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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 357/00
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vom
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5. Oktober 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000
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einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. März 2000 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Die Rüge der Verletzung von § 260 Abs. 1 StPO bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Wie die Revision selbst vorträgt, nahmen
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der Staatsanwalt und der Verteidiger, nachdem die Beweisaufnahme nach der Verkündung eines Beschlusses gemäß § 244
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Abs. 6 StPO wieder geschlossen worden war, auf ihre vorangegangenen Ausführungen Bezug und wiederholten ihre Anträge; der Angeklagte äußerte sich in dem ihm erteilten letzten
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Wort nicht weitergehend. Die unmittelbar daran erfolgte Urteilsverkündung verstieß gegen § 260 Abs. 1 StPO. Die Pflicht,
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nach Wiedereintritt in die Verhandlung vor der Urteilsverkündung erneut - gegebenenfalls durch eine kurze Verständigung - zu beraten, besteht auch dann, wenn der Wiedereintritt
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-3-
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in die Verhandlung keinen neuen Prozeßstoff ergeben hat
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(BGHR StPO § 260 I Beratung 2).
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Der Senat kann jedoch das Beruhen des angefochtenen Urteils
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auf dieser Gesetzesverletzung ausschließen, da nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärungen der Kammermitglieder das
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Urteil umfassend vorberaten und bei der Beratung über den
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Beweisantrag Übereinstimmung dahin erzielt worden war, das
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Urteil so wie beraten zu verkünden, sofern die Schlußanträge
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nur wiederholt und auch der Angeklagte nicht mit Erklärungen
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zur Sache hervortreten würde (vgl. BGH aaO).
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Kutzer
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Winkler
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von Lienen
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Pfister
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Becker
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