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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 357/00
- vom
- 5. Oktober 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000
- einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. März 2000 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
- ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
- Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- Die Rüge der Verletzung von § 260 Abs. 1 StPO bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Wie die Revision selbst vorträgt, nahmen
- der Staatsanwalt und der Verteidiger, nachdem die Beweisaufnahme nach der Verkündung eines Beschlusses gemäß § 244
- Abs. 6 StPO wieder geschlossen worden war, auf ihre vorangegangenen Ausführungen Bezug und wiederholten ihre Anträge; der Angeklagte äußerte sich in dem ihm erteilten letzten
- Wort nicht weitergehend. Die unmittelbar daran erfolgte Urteilsverkündung verstieß gegen § 260 Abs. 1 StPO. Die Pflicht,
- nach Wiedereintritt in die Verhandlung vor der Urteilsverkündung erneut - gegebenenfalls durch eine kurze Verständigung - zu beraten, besteht auch dann, wenn der Wiedereintritt
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- -3-
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- in die Verhandlung keinen neuen Prozeßstoff ergeben hat
- (BGHR StPO § 260 I Beratung 2).
- Der Senat kann jedoch das Beruhen des angefochtenen Urteils
- auf dieser Gesetzesverletzung ausschließen, da nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärungen der Kammermitglieder das
- Urteil umfassend vorberaten und bei der Beratung über den
- Beweisantrag Übereinstimmung dahin erzielt worden war, das
- Urteil so wie beraten zu verkünden, sofern die Schlußanträge
- nur wiederholt und auch der Angeklagte nicht mit Erklärungen
- zur Sache hervortreten würde (vgl. BGH aaO).
- Kutzer
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- Winkler
- von Lienen
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- Pfister
- Becker
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