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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 357/00
  4. vom
  5. 5. Oktober 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000
  11. einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. März 2000 wird als unbegründet verworfen,
  13. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
  14. ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  16. tragen.
  17. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
  18. Die Rüge der Verletzung von § 260 Abs. 1 StPO bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Wie die Revision selbst vorträgt, nahmen
  19. der Staatsanwalt und der Verteidiger, nachdem die Beweisaufnahme nach der Verkündung eines Beschlusses gemäß § 244
  20. Abs. 6 StPO wieder geschlossen worden war, auf ihre vorangegangenen Ausführungen Bezug und wiederholten ihre Anträge; der Angeklagte äußerte sich in dem ihm erteilten letzten
  21. Wort nicht weitergehend. Die unmittelbar daran erfolgte Urteilsverkündung verstieß gegen § 260 Abs. 1 StPO. Die Pflicht,
  22. nach Wiedereintritt in die Verhandlung vor der Urteilsverkündung erneut - gegebenenfalls durch eine kurze Verständigung - zu beraten, besteht auch dann, wenn der Wiedereintritt
  23. -3-
  24. in die Verhandlung keinen neuen Prozeßstoff ergeben hat
  25. (BGHR StPO § 260 I Beratung 2).
  26. Der Senat kann jedoch das Beruhen des angefochtenen Urteils
  27. auf dieser Gesetzesverletzung ausschließen, da nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärungen der Kammermitglieder das
  28. Urteil umfassend vorberaten und bei der Beratung über den
  29. Beweisantrag Übereinstimmung dahin erzielt worden war, das
  30. Urteil so wie beraten zu verkünden, sofern die Schlußanträge
  31. nur wiederholt und auch der Angeklagte nicht mit Erklärungen
  32. zur Sache hervortreten würde (vgl. BGH aaO).
  33. Kutzer
  34. Winkler
  35. von Lienen
  36. Pfister
  37. Becker