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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 308/14
vom
9. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im
Ausland u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 23. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-2-
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, erhoben im Zusammenhang mit der Verwertung der Aussagen, die der Zeuge M.
als Beschuldigter in dem gegen ihn gerichteten Er-
mittlungsverfahren gemacht hat (Seiten 14 bis 631 der Revisionsbegründung von
Rechtsanwalt H.
), ist bereits deswegen unzulässig, weil deren Angriffs-
richtung nicht eindeutig bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2013
- 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221, 222). Sie ist vielmehr widersprüchlich.
Zum einen wird beanstandet, dass das Oberlandesgericht dem Zeugen
M.
nach § 55 StPO das Recht zu einer umfassenden Verweigerung des
Zeugnisses zugebilligt hat. Zum anderen wird gerügt, das Oberlandesgericht habe
seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht der Frage nachgegangen sei, warum
sich der Zeuge in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht auf eine Unverwertbarkeit seiner Aussagen im Ermittlungsverfahren berufen habe. Zudem hätte es
überprüfen müssen, ob in bestimmten Ländern ein reales Risiko der Folter oder der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bei Vernehmungen von Zeugen
besteht. Außerdem hätte der Zeuge bei seiner Vernehmung als Beschuldigter "qualifiziert" belehrt werden müssen. Zwischen der Rüge, ein Beweismittel sei rechtsfehlerhaft nicht benutzt, und der, hinsichtlich desselben Beweismittels bestehe ein Verwertungsverbot, besteht ein nicht auflösbarer Widerspruch.
Becker
Pfister
Schäfer
Hubert
Mayer