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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 291/01
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vom
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15. August 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2001
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Stade vom 8. März 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet
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verworfen, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie des Diebstahls
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in vier Fällen schuldig ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls in sechs Fällen
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zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus
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der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Zu der Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt in seiner
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Antragsschrift im wesentlichen folgendes ausgeführt:
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-3-
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"Die angefochtene Entscheidung weist in sachlich-rechtlicher Hinsicht
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lediglich insoweit einen den Angeklagten beschwerenden Mangel auf, als die
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Jugendkammer die in der Nacht zum 15. August 2000 zum Nachteil der Geschädigten R. , H.
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und B.
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begangenen Diebstahlshandlungen als
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drei selbständige Taten angesehen hat. In Wahrheit handelt es sich hierbei um
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einen Fall der natürlichen Handlungseinheit, weil der Beschwerdeführer an ein
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und demselben Ort (nämlich auf dem Parkplatz der Zivildienstschule in Bu.
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in ein und derselben Nacht ersichtlich sofort hintereinander drei PKW aufgebrochen und daraus fremde Gegenstände entwendet hat (vgl. BGH NStZ 1996,
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493, 494). .... Die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung
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nur wegen vier (und nicht wegen sechs) Fällen des Diebstahls.
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Der dadurch bedingte Wegfall von zwei Einzelfreiheitsstrafen von vier
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Monaten erfordert nicht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Es erscheint ausgeschlossen, daß der Tatrichter aus den verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von fünf Jahren drei Monaten, sechs Monaten und dreimal vier
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Monaten eine noch geringere als die jetzt verhängte Gesamtstrafe gebildet
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hätte.
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-4-
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Da die räuberische Erpressung vom 15. September 2000 - ebenso wie
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der tateinheitlich begangene Raub - die Qualifikationsvoraussetzungen des
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§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, ist sie im Urteilstenor als schwere räuberische
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Erpressung zu bezeichnen."
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Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
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Rissing-van Saan
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Miebach
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Pfister
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Winkler
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von Lienen
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