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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 291/01
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- 15. August 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u.a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2001
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Stade vom 8. März 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet
- verworfen, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie des Diebstahls
- in vier Fällen schuldig ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls in sechs Fällen
- zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
- Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus
- der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Zu der Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt in seiner
- Antragsschrift im wesentlichen folgendes ausgeführt:
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- "Die angefochtene Entscheidung weist in sachlich-rechtlicher Hinsicht
- lediglich insoweit einen den Angeklagten beschwerenden Mangel auf, als die
- Jugendkammer die in der Nacht zum 15. August 2000 zum Nachteil der Geschädigten R. , H.
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- und B.
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- begangenen Diebstahlshandlungen als
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- drei selbständige Taten angesehen hat. In Wahrheit handelt es sich hierbei um
- einen Fall der natürlichen Handlungseinheit, weil der Beschwerdeführer an ein
- und demselben Ort (nämlich auf dem Parkplatz der Zivildienstschule in Bu.
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- )
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- in ein und derselben Nacht ersichtlich sofort hintereinander drei PKW aufgebrochen und daraus fremde Gegenstände entwendet hat (vgl. BGH NStZ 1996,
- 493, 494). .... Die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung
- nur wegen vier (und nicht wegen sechs) Fällen des Diebstahls.
- Der dadurch bedingte Wegfall von zwei Einzelfreiheitsstrafen von vier
- Monaten erfordert nicht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Es erscheint ausgeschlossen, daß der Tatrichter aus den verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von fünf Jahren drei Monaten, sechs Monaten und dreimal vier
- Monaten eine noch geringere als die jetzt verhängte Gesamtstrafe gebildet
- hätte.
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- Da die räuberische Erpressung vom 15. September 2000 - ebenso wie
- der tateinheitlich begangene Raub - die Qualifikationsvoraussetzungen des
- § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, ist sie im Urteilstenor als schwere räuberische
- Erpressung zu bezeichnen."
- Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
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- Rissing-van Saan
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- Miebach
- Pfister
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- Winkler
- von Lienen
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