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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 288/06
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vom
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26. Oktober 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Rechtsbeugung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23. November 2004 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen mittelbarer Falschbeurkundung, begangen am 21. März 1997,
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verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die
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Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
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Angeklagten der Staatskasse zur Last,
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b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
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dass der Angeklagte der Rechtsbeugung, der gefährlichen
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Körperverletzung, des Betruges in neun Fällen, davon in vier
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Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, der
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Anstiftung zur Untreue und des versuchten Betruges schuldig
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ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
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Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen,
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davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchten Betruges,
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mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
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mit Urkundenfälschung, gefährlicher Körperverletzung, Rechtsbeugung und Anstiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun
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Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen
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Rechts gestützte Revision führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.
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Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
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- wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - hinsichtlich des Vorwurfs der
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mittelbaren Falschbeurkundung, begangen am 21. März 1997, eingestellt. Hieraus folgt die Änderung des Schuldspruchs.
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Die Gesamtfreiheitsstrafe kann indessen bestehen bleiben. Der Senat
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schließt angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen (drei
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Jahre, zwei Jahre und sechs Monate, zweimal ein Jahr, elf Monate, zehn Monate, neun Monate, zweimal acht Monate, sieben Monate, sechs Monate sowie
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mehrere Geldstrafen) aus, dass das Landgericht ohne den eingestellten Fall der
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mittelbaren Falschbeurkundung und die hierfür verhängte Einzelstrafe (ein Jahr)
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eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte, zumal das Urteil an mehreren
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Stellen strafbare Verhaltensweisen des Angeklagten feststellt, die nicht gesondert Gegenstand der Aburteilung geworden sind. So hat der Angeklagte, ein
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Richter am Amtsgericht, etwa einen Zeugen zur Herstellung eines unechten
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Reisepasses veranlasst, mit dem nach seiner Vorstellung das Vergehen der
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mittelbaren Falschbeurkundung, das Gegenstand der erfolgten Verfahrenseinstellung ist, begangen werden sollte. Weitere Straftaten, die zur Vereinfachung
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des Verfahrens von der Verfolgung ausgenommen sind oder sonst nicht abge-
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urteilt werden, aber festgestellt sind, können bei der Strafzumessung - wenn
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auch mit geringerem Gewicht - berücksichtigt werden (vgl. Meyer-Goßner,
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StPO 49. Aufl. § 154 Rdn. 25 i. V. m. § 154 a Rdn. 2 m. w. N.).
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, dass es sich vorliegend um einen
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Fall außergewöhnlichen Umfangs und, angesichts der Person des Angeklagten
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und seines Prozessverhaltens, um ein Verfahren von außerordentlicher Schwierigkeit gehandelt hat. Mit ihrer Aussage, ein großer Teil der Beweisaufnahme
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mit 113 vernommenen Zeugen und über 1000 verlesenen Urkunden sei für die
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letztlich abgeurteilten Tatvorgänge selbst nicht zwingend notwendig gewesen,
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gibt die Kammer indessen zugleich zu erkennen, dass sie die ohnehin knappen
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Ressourcen der Justiz bei einer Dauer der Hauptverhandlung von fünf Jahren
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nicht mit der gebotenen Effizienz eingesetzt hat.
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Tolksdorf
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Pfister
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Becker
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von Lienen
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Hubert
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