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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 288/06
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- 26. Oktober 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Rechtsbeugung u. a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23. November 2004 wird
- a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen mittelbarer Falschbeurkundung, begangen am 21. März 1997,
- verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die
- Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
- Angeklagten der Staatskasse zur Last,
- b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
- dass der Angeklagte der Rechtsbeugung, der gefährlichen
- Körperverletzung, des Betruges in neun Fällen, davon in vier
- Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, der
- Anstiftung zur Untreue und des versuchten Betruges schuldig
- ist.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
- Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen,
- davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchten Betruges,
- mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
- mit Urkundenfälschung, gefährlicher Körperverletzung, Rechtsbeugung und Anstiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun
- Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen
- Rechts gestützte Revision führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.
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- Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
- - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - hinsichtlich des Vorwurfs der
- mittelbaren Falschbeurkundung, begangen am 21. März 1997, eingestellt. Hieraus folgt die Änderung des Schuldspruchs.
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- 3
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- Die Gesamtfreiheitsstrafe kann indessen bestehen bleiben. Der Senat
- schließt angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen (drei
- Jahre, zwei Jahre und sechs Monate, zweimal ein Jahr, elf Monate, zehn Monate, neun Monate, zweimal acht Monate, sieben Monate, sechs Monate sowie
- mehrere Geldstrafen) aus, dass das Landgericht ohne den eingestellten Fall der
- mittelbaren Falschbeurkundung und die hierfür verhängte Einzelstrafe (ein Jahr)
- eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte, zumal das Urteil an mehreren
- Stellen strafbare Verhaltensweisen des Angeklagten feststellt, die nicht gesondert Gegenstand der Aburteilung geworden sind. So hat der Angeklagte, ein
- Richter am Amtsgericht, etwa einen Zeugen zur Herstellung eines unechten
- Reisepasses veranlasst, mit dem nach seiner Vorstellung das Vergehen der
- mittelbaren Falschbeurkundung, das Gegenstand der erfolgten Verfahrenseinstellung ist, begangen werden sollte. Weitere Straftaten, die zur Vereinfachung
- des Verfahrens von der Verfolgung ausgenommen sind oder sonst nicht abge-
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- urteilt werden, aber festgestellt sind, können bei der Strafzumessung - wenn
- auch mit geringerem Gewicht - berücksichtigt werden (vgl. Meyer-Goßner,
- StPO 49. Aufl. § 154 Rdn. 25 i. V. m. § 154 a Rdn. 2 m. w. N.).
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- Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, dass es sich vorliegend um einen
- Fall außergewöhnlichen Umfangs und, angesichts der Person des Angeklagten
- und seines Prozessverhaltens, um ein Verfahren von außerordentlicher Schwierigkeit gehandelt hat. Mit ihrer Aussage, ein großer Teil der Beweisaufnahme
- mit 113 vernommenen Zeugen und über 1000 verlesenen Urkunden sei für die
- letztlich abgeurteilten Tatvorgänge selbst nicht zwingend notwendig gewesen,
- gibt die Kammer indessen zugleich zu erkennen, dass sie die ohnehin knappen
- Ressourcen der Justiz bei einer Dauer der Hauptverhandlung von fünf Jahren
- nicht mit der gebotenen Effizienz eingesetzt hat.
- Tolksdorf
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- Pfister
- Becker
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- von Lienen
- Hubert
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