|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
3 StR 268/03
|
|
|
|
vom
|
|
19. August 2003
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen schweren Raubes
|
|
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
|
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2003 einstimmig beschlossen:
|
|
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
|
Oldenburg vom 14. November 2002 wird als unbegründet verworfen,
|
|
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
|
|
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
|
|
Abs. 2 StPO).
|
|
Durch die kaum nachvollziehbar milde Strafe und die sachfremde Erwägung, daß die Vollstreckung einer höheren die Dauer der Untersuchungshaft übersteigenden Strafe hätte zur Bewährung ausgesetzt
|
|
werden müssen "und die Bewährungskontrolle unter Umständen einen
|
|
unangemessenen Aufwand erfordert hätte, weil die Angeklagten in
|
|
Deutschland noch keinen festen Wohnsitz haben" (UA S. 14), ist der
|
|
Angeklagte nicht beschwert.
|
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
|
Winkler
|
|
|
|
Miebach
|
|
von Lienen
|
|
|
|
Pfister
|
|
Becker
|
|
|
|
|