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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 268/03
vom
19. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 14. November 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Durch die kaum nachvollziehbar milde Strafe und die sachfremde Erwägung, daß die Vollstreckung einer höheren die Dauer der Untersuchungshaft übersteigenden Strafe hätte zur Bewährung ausgesetzt
werden müssen "und die Bewährungskontrolle unter Umständen einen
unangemessenen Aufwand erfordert hätte, weil die Angeklagten in
Deutschland noch keinen festen Wohnsitz haben" (UA S. 14), ist der
Angeklagte nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Winkler
Miebach
von Lienen
Pfister
Becker