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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 268/03
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- vom
- 19. August 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2003 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Oldenburg vom 14. November 2002 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Durch die kaum nachvollziehbar milde Strafe und die sachfremde Erwägung, daß die Vollstreckung einer höheren die Dauer der Untersuchungshaft übersteigenden Strafe hätte zur Bewährung ausgesetzt
- werden müssen "und die Bewährungskontrolle unter Umständen einen
- unangemessenen Aufwand erfordert hätte, weil die Angeklagten in
- Deutschland noch keinen festen Wohnsitz haben" (UA S. 14), ist der
- Angeklagte nicht beschwert.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Winkler
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- Miebach
- von Lienen
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- Pfister
- Becker
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