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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 242/01
vom
25. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 8. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die Strafkammer die Beweisanträge zu Recht als unzulässig zurückgewiesen
hat. Entscheidend ist jedoch, daß der Senat in seinem Beschluß vom
25. Oktober 2000 die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan
Miebach
von Lienen
Pfister
Becker