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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 242/01
- vom
- 25. Juli 2001
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
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- 2.
-
- wegen Vergewaltigung
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Itzehoe vom 8. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die Strafkammer die Beweisanträge zu Recht als unzulässig zurückgewiesen
- hat. Entscheidend ist jedoch, daß der Senat in seinem Beschluß vom
- 25. Oktober 2000 die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten hat.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
- Rissing-van Saan
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- Miebach
- von Lienen
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- Pfister
- Becker
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