|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
3 StR 221/12
|
|
vom
|
|
3. Juli 2012
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen gefährlicher Körperverletzung
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 3. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 1
|
|
StPO beschlossen:
|
|
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
|
|
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
|
|
dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
1
|
|
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die
|
|
hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
|
|
|
|
2
|
|
|
|
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem
|
|
Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass
|
|
der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum
|
|
Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines
|
|
genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine
|
|
Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st.
|
|
Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00, BGHR
|
|
StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Diesen Anforderungen genügt die Revision
|
|
nicht. Die Nebenklägerin hat ihr Rechtsmittel mit der nicht ausgeführten Formal-
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
und der allgemeinen Sachrüge begründet; einen Revisionsantrag hat sie nicht
|
|
gestellt. Damit ist nicht erkennbar, dass sie ein mit einer Nebenklägerrevision
|
|
erreichbares Ziel verfolgt.
|
|
Becker
|
|
|
|
Schäfer
|
|
Gericke
|
|
|
|
Mayer
|
|
Spaniol
|
|
|
|
|