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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 221/12
- vom
- 3. Juli 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 3. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 1
- StPO beschlossen:
- Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die
- hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
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- 2
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- Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem
- Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass
- der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum
- Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines
- genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine
- Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st.
- Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00, BGHR
- StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Diesen Anforderungen genügt die Revision
- nicht. Die Nebenklägerin hat ihr Rechtsmittel mit der nicht ausgeführten Formal-
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- -3-
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- und der allgemeinen Sachrüge begründet; einen Revisionsantrag hat sie nicht
- gestellt. Damit ist nicht erkennbar, dass sie ein mit einer Nebenklägerrevision
- erreichbares Ziel verfolgt.
- Becker
-
- Schäfer
- Gericke
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- Mayer
- Spaniol
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