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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 214/05
vom
20. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. September 2005
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2004 wird als unzulässig
verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch
dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO
48. Aufl. § 473 Rdn. 10).
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. August
2005 ausgeführt:
"Die Nebenklage kann gemäß § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit
dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder
dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht
zum Anschluss der Nebenklage berechtigt. Sie kann die Sachrüge daher nur
auf die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung gerade desjenigen Strafgesetzes stützen, auf das sich seine Anschlussbefugnis stützt. Deswegen hat der
Nebenkläger das Ziel seines Rechtsmittels innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ausdrücklich anzugeben (vgl. BGHR Zulässigkeit 3 und 5; BGH
-3-
NStZ-RR 2002, 104). Hieran fehlt es vorliegend. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht dafür nicht aus (vgl. BGHSt 13, 143, 145;
BGH NStZ 1989, 221; DAR 1992, 256)."
Dem schließt sich der Senat an.
Winkler
Miebach
Becker
von Lienen
Hubert