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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 214/05
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- 20. September 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u. a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. September 2005
- gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2004 wird als unzulässig
- verworfen.
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren
- entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch
- dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO
- 48. Aufl. § 473 Rdn. 10).
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- Gründe:
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- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. August
- 2005 ausgeführt:
- "Die Nebenklage kann gemäß § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit
- dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder
- dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht
- zum Anschluss der Nebenklage berechtigt. Sie kann die Sachrüge daher nur
- auf die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung gerade desjenigen Strafgesetzes stützen, auf das sich seine Anschlussbefugnis stützt. Deswegen hat der
- Nebenkläger das Ziel seines Rechtsmittels innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ausdrücklich anzugeben (vgl. BGHR Zulässigkeit 3 und 5; BGH
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- -3-
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- NStZ-RR 2002, 104). Hieran fehlt es vorliegend. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht dafür nicht aus (vgl. BGHSt 13, 143, 145;
- BGH NStZ 1989, 221; DAR 1992, 256)."
- Dem schließt sich der Senat an.
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- Winkler
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- Miebach
- Becker
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- von Lienen
- Hubert
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