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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 185/15
vom
23. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
zu 2.: Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 17. Oktober 2014 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil aus den Gründen
der Antragsschriften des Generalbundesanwalts
- in der Formel dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen werden (§ 354 Abs. 1 StPO),
- in der Kostenentscheidung abgeändert:
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, fallen
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten
der Staatskasse zur Last.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Hubert
Mayer
RiBGH Dr. Schäfer befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Spaniol