|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 185/15
- vom
- 23. Juli 2015
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
-
- wegen zu 1.: gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
- zu 2.: Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 einstimmig beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Wuppertal vom 17. Oktober 2014 werden als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil aus den Gründen
- der Antragsschriften des Generalbundesanwalts
-
- - in der Formel dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen werden (§ 354 Abs. 1 StPO),
-
- - in der Kostenentscheidung abgeändert:
-
- Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, fallen
- die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten
- der Staatskasse zur Last.
-
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Becker
-
- Hubert
-
- Mayer
-
- RiBGH Dr. Schäfer befindet
- sich im Urlaub und ist daher
- gehindert zu unterschreiben.
- Becker
- Spaniol
-
|