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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 ARs 22/07
vom
13. November 2007
betreffend die Strafanzeige
gegen
wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit u. a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 beschlossen:
Für die Entscheidung über den Antrag der Anzeigeerstatter vom
23. Januar 2007 ist das Oberlandesgericht Stuttgart zuständig.
Gründe:
I.
1
Am 12. Dezember 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Anzeigeerstatter beim Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen zwölf in Usbekistan lebende usbekische Staatsangehörige unter anderem wegen des Vorwurfs von
Verbrechen gegen die Menschlichkeit erstattet. Der Generalbundesanwalt hat
mit Verfügung vom 23. März 2006 gemäß § 153 f StPO entschieden, der Strafanzeige keine Folge zu geben. Am 23. Januar 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Anzeigeerstatter beim Oberlandesgericht Stuttgart beantragt,
durch gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die
angezeigten Personen, hilfsweise die Aufnahme von Ermittlungen durch den
Generalbundesanwalt anzuordnen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit
Beschluss vom 24. September 2007 die Rechtssache dem Bundesgerichtshof
zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO vorgelegt.
-3-
II.
Der Senat hat das Oberlandesgericht Stuttgart, dessen sachliche Zu-
2
ständigkeit sich aus § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG i. V. m. § 7 VStGB ergibt, gemäß
§ 13 a StPO als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. Die Voraussetzungen des
§ 13 a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem örtlich
zuständigen Gericht fehlt. Weder wurden die in der Strafanzeige geschilderten
Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland begangen, noch liegt ein Wohnoder Aufenthalts- oder Ergreifungsort einer der angezeigten Personen im Geltungsbereich der StPO. Unter den gemäß § 120 Abs. 1 GVG in Betracht kommenden Oberlandesgerichten hat der Senat als örtlich zuständiges Gericht das
Oberlandesgericht Stuttgart bestimmt, weil dieses bereits mit der Sache befasst
war.
Tolksdorf
Miebach
von Lienen
Pfister
Becker