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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 ARs 22/07
- vom
- 13. November 2007
- betreffend die Strafanzeige
- gegen
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- wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit u. a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 beschlossen:
- Für die Entscheidung über den Antrag der Anzeigeerstatter vom
- 23. Januar 2007 ist das Oberlandesgericht Stuttgart zuständig.
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- Gründe:
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- I.
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- Am 12. Dezember 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Anzeigeerstatter beim Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen zwölf in Usbekistan lebende usbekische Staatsangehörige unter anderem wegen des Vorwurfs von
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit erstattet. Der Generalbundesanwalt hat
- mit Verfügung vom 23. März 2006 gemäß § 153 f StPO entschieden, der Strafanzeige keine Folge zu geben. Am 23. Januar 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Anzeigeerstatter beim Oberlandesgericht Stuttgart beantragt,
- durch gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die
- angezeigten Personen, hilfsweise die Aufnahme von Ermittlungen durch den
- Generalbundesanwalt anzuordnen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit
- Beschluss vom 24. September 2007 die Rechtssache dem Bundesgerichtshof
- zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO vorgelegt.
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- II.
- Der Senat hat das Oberlandesgericht Stuttgart, dessen sachliche Zu-
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- ständigkeit sich aus § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG i. V. m. § 7 VStGB ergibt, gemäß
- § 13 a StPO als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. Die Voraussetzungen des
- § 13 a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem örtlich
- zuständigen Gericht fehlt. Weder wurden die in der Strafanzeige geschilderten
- Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland begangen, noch liegt ein Wohnoder Aufenthalts- oder Ergreifungsort einer der angezeigten Personen im Geltungsbereich der StPO. Unter den gemäß § 120 Abs. 1 GVG in Betracht kommenden Oberlandesgerichten hat der Senat als örtlich zuständiges Gericht das
- Oberlandesgericht Stuttgart bestimmt, weil dieses bereits mit der Sache befasst
- war.
- Tolksdorf
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- Miebach
- von Lienen
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- Pfister
- Becker
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