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915 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 7/05
vom
4. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 24. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese
dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan
Bode
Rothfuß
Otten
Roggenbuck