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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 7/05
- vom
- 4. März 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Aachen vom 24. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese
- dem Gesetz entspricht.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Rissing-van Saan
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- Bode
- Rothfuß
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- Otten
- Roggenbuck
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