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944 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 98/09
vom
8. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Verletzung der Konkursantragspflicht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hanau vom 29. Oktober 2008 wird mit der Maßgabel als unbegründet
verworfen, dass der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt wird, dass
zum Ausgleich der Erfüllung der zugleich mit dem Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. März 2007 angeordneten Geldauflage drei Monate
der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Rothfuß
Appl
Fischer
Cierniak