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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 98/09
- vom
- 8. Mai 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Verletzung der Konkursantragspflicht
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hanau vom 29. Oktober 2008 wird mit der Maßgabel als unbegründet
- verworfen, dass der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt wird, dass
- zum Ausgleich der Erfüllung der zugleich mit dem Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. März 2007 angeordneten Geldauflage drei Monate
- der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Rissing-van Saan
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