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926 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 63/03
vom
9. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. April 2003 gemäß § 396 Abs. 2 StPO beschlossen:
Es wird festgestellt, daß sich Frau
M.
dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.
Gründe:
Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung der Nebenklägerin ist wirksam. Als Ehefrau des Getöteten gehört sie dem zum Anschluß
befugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluß kann, da
er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch
noch im Revisionsverfahren erfolgen, er ist unabhängig davon, ob noch eine
Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (vgl. Kleinknecht/MeyerGoßner StPO 46. Aufl. Rdn. 2 zu § 399).
Rissing-van Saan
Otten
Fischer
Rothfuß
Roggenbuck