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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 63/03
- vom
- 9. April 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. April 2003 gemäß § 396 Abs. 2 StPO beschlossen:
- Es wird festgestellt, daß sich Frau
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- M.
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- dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.
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- Gründe:
- Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung der Nebenklägerin ist wirksam. Als Ehefrau des Getöteten gehört sie dem zum Anschluß
- befugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluß kann, da
- er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch
- noch im Revisionsverfahren erfolgen, er ist unabhängig davon, ob noch eine
- Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (vgl. Kleinknecht/MeyerGoßner StPO 46. Aufl. Rdn. 2 zu § 399).
- Rissing-van Saan
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- Otten
- Fischer
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- Rothfuß
- Roggenbuck
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