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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 49/16
vom
27. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
hier: Antrag des Verletzten auf Zulassung als Nebenkläger und Bewilligung
von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
ECLI:DE:BGH:2016:270416B2STR49.16.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2016 gemäß § 397a
Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO beschlossen:
Der Verletzte
N.
wird als Nebenkläger zuge-
lassen.
Sein Antrag vom 22. Oktober 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt
aus K.
P.
wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Verletzte hat nach Verkündung des Urteils vom 25. August 2015 mit
Anwaltsschriftsatz vom 22. Oktober 2015 beim Landgericht beantragt, ihn als
Nebenkläger zuzulassen, ferner ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
Rechtsanwalt
2
P.
aus K.
beizuordnen.
Die Zulassung als Nebenkläger ist gerechtfertigt (§ 395 Abs. 1 Nr. 3
StPO).
3
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil es an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt
-3-
(§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 117 Abs. 2 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom
10. Juli 2003 – 2 StR 180/03, NStZ-RR 2003, 369 f.).
Fischer
Appl
Ott
Eschelbach
Zeng